Zustandekommen und Arten von Rechtsgeschäften
Definitionen:
Rechtsgeschäfte (RG) sind Willenserklärungen (WE) von mindestens einer Person.
Willenserklärungen sind Äußerungen (Handlungen) einer oder mehrerer Personen, die mit der Absicht vorgenommen werden, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Die WE setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: dem Handlungswillen, heißt, dass die Erklärung gewollt sein muss und nicht unter Zwang oder Drogeneinfluss zustande gekommen ist. Ein weiterer Aspekt ist das Erklärungsbewusstsein, man muss sich bewusst sein, dass durch seine Erklärung Rechtsfolgen eintreten werden. Außerdem muss ein Geschäftswillen vorhanden sein, man muss also eine rechtsverbindliche Wirkung beabsichtigen.
Eine WE kann durch verschiedene Äußerungen zustande gebracht werden:
- Durch eine unmittelbare Handlung, dies ist bei einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung der Fall
- durch eine schlüssige Handlung, wie zum Beispiel ein Kopfnicken
- durch ausnahmsweise Schweigen. Dies bedeutet grundsätzlich eine Ablehnung außer es wurde vertraglich anders beschlossen, wie z.B. bei einem Abo.
Rechtsgeschäfte können einseitig oder mehrseitig sein.
Einseitige Rechtsgeschäfte unterteilen sich wiederum in empfangsbedürftige (Kündigung, Einschreiben) oder nicht empfangsbedürftige (Testament).
Bei den mehrseitigen RG gibt es die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- (z.B. Schenkung, Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (z.B. bei Handwerklichen Dienstleistungen)
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