Azubileben

Dienstag, 19. Mai 2009

Der Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag werden die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses festgehalten. In dem Vertrag wird festgehalten, zwischen wem der Vertrag gilt. Unter anderem werden auch wichtige Dinge wie der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit, die Probezeit, der Urlaub, die Vergütung, das Vorgehen im Krankheitsfall und die Art des Zeugnisses festgehalten.



Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages. Nach § 611 BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet die vereinbarten Leistungen zu leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese geleistete Arbeit zu vergüten.

Die Arbeitszeit kann individuell vereinbart werden, darf jedoch nicht mehr als 8 Stunden täglich betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich bis zu 10 Stunden am tag zu arbeiten, diese müssen jedoch so ausgeglichen werden, dass man innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht über 8 Arbeitsstunden täglich kommt (§ 3 (1) ArbZG).

Eine Vereinbarung einer Probezeit ist nicht Pflicht. Sie kann jedoch im Normalfall nicht länger als 6 Monate betragen.



Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird der Urlaubsanspruch geregelt. Nach § 1 hat jeder Beschäftigte das Recht auf bezahlten Urlaub, der mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr beträgt.

Die Vergütung der verrichteten Arbeit kann individuell geregelt werden. Der Gehalt muss den Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Monats überwiesen werden. Eine Vereinbarung der Zahlung an einem späteren Termin ist nichtig. (§ 64 HGB)

Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsunfähig ist und diese Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat, so hat er einen sechswöchigen Anspruch auf sein Gehalt.



Am Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer. Darüberhinaus ist es auch möglich ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen ($109 GewO)

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