Azubileben

Dienstag, 21. April 2009

Das gerichtliche Mahnverfahren

Sollte es nach dem außergerichtlichen (kaufmännischen) Mahnverfahren zu keiner Zahlung gekommen sein, hilft nur noch das gerichtliche Mahnverfahren. Das Formular für diesen Antrag erhält man in den meisten Schreibwarenläden. Das ausgefüllte Formular wird nun an das zuständige Amtsgericht gesendet, welches den Antrag direkt an den Schuldner weiterleitet.



Nun gibt es drei Wege die zum Abschluss dieses Verfahrens führen können. Der einfachste Weg ist selbst verständlich, dass der Kunde nun endlich ein Einsehen hat und seine Rechnung bezahlt. Für den Schuldner entstehen so keine weiteren Rechtsfolgen.

Sollte der Schuldner auf die gerichtliche Mahnung nach 2 Wochen nicht reagiert haben, kann der Antragsteller binnen 6 Monaten den Mahnbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. daraufhin wird der Volstreckungsbescheid von Amtswegen zugestellt. Nun hat der Schuldner wiederum die letzte Chance den Antrag ohne rechtliche folgen zu Zahlen. Sollte der Kunde wieder nicht reagieren oder der Einspruch unzulässig sein kommt es direkt zum Vollstreckungsbescheid. Bei einem Einspruch kommt es zum Verfahren, woraufhin ein Urteil gesprochen wird.



Die andere Variante ist das der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhebt. somit würde es zu einem Verfahren kommen und beide Parteien werden zu einer Anhörung geladen. Daraufhin erfolgt ein Urteil. Sobald dieses Rechtskräftig ist, kann der Verkäufer auch einen Antrag auf Zwangsvollstreckung erheben, diese wird daraufhin vom Amtsgericht durchgeführt.

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