Azubileben

Montag, 19. Oktober 2009

Die Komanditgesellschaft (KG)

Kennzeichen der Kommanditgesellschaft (KG):
  • Gesellschaft (mindestens 2 Personen)
  • Handelsgewerbe
  • gemeinschaftliche Firma (Zusatz KG)
  • mindestens ein Kommanditist (Teilhaftung) = beschränkte Haftung
  • mindestens ein Komplementär (Vollhafter) = unbeschränkte Haftung

Die KG ist, wie die OHG, eine Personengesellschaft.

Die Gründung ist ebenfalls vergleichbar mit der, der OHG. Die einzige Besonderheit hierbei ist, dass wegen der beschränkten Haftung des Kommanditist, die Höhe der Kommanditeinlage in das Handelsregister (HR) eingetragen wird (§ 162 HGB)

Geschäftsführung und Vertretung

Hier wird jeweils zwischen Komplementär und Kommanditist unterschieden. In Sachen Geschäftsführung ist nach dem HGB folgendes geregelt:
  • der Komplementär hat eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis von Nöten.
  • der Kommanditist ist von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Bei außergewöhnlichen Geschäften darf der Kommanditist wiedersprechen

In Sachen Vertretung gibt es ebenfalls klare Regeln vom Gesetzgeber:
  • der Komplementär hat eine Einzelvertretungsbefugnis bei gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften
  • der Kommanditist ist nicht zur Vertretung der KG ermächtigt

Haftung
  • Der Komplementär haftet mit seinem Gesellschafts- und Privatvermögen (unbeschränkt). Er haftet unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch.
  • Der Kommanditist haftet beschränkt und mittelbar. Für noch nicht eingezahlte Kapitalanlagen haftet er unmittelbar.

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