Azubileben

Montag, 19. Oktober 2009

Die Komanditgesellschaft (KG)

Kennzeichen der Kommanditgesellschaft (KG):
  • Gesellschaft (mindestens 2 Personen)
  • Handelsgewerbe
  • gemeinschaftliche Firma (Zusatz KG)
  • mindestens ein Kommanditist (Teilhaftung) = beschränkte Haftung
  • mindestens ein Komplementär (Vollhafter) = unbeschränkte Haftung

Die KG ist, wie die OHG, eine Personengesellschaft.

Die Gründung ist ebenfalls vergleichbar mit der, der OHG. Die einzige Besonderheit hierbei ist, dass wegen der beschränkten Haftung des Kommanditist, die Höhe der Kommanditeinlage in das Handelsregister (HR) eingetragen wird (§ 162 HGB)

Geschäftsführung und Vertretung

Hier wird jeweils zwischen Komplementär und Kommanditist unterschieden. In Sachen Geschäftsführung ist nach dem HGB folgendes geregelt:
  • der Komplementär hat eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis von Nöten.
  • der Kommanditist ist von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Bei außergewöhnlichen Geschäften darf der Kommanditist wiedersprechen

In Sachen Vertretung gibt es ebenfalls klare Regeln vom Gesetzgeber:
  • der Komplementär hat eine Einzelvertretungsbefugnis bei gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften
  • der Kommanditist ist nicht zur Vertretung der KG ermächtigt

Haftung
  • Der Komplementär haftet mit seinem Gesellschafts- und Privatvermögen (unbeschränkt). Er haftet unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch.
  • Der Kommanditist haftet beschränkt und mittelbar. Für noch nicht eingezahlte Kapitalanlagen haftet er unmittelbar.

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Montag, 12. Oktober 2009

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Kennzeichen der offenen Handelsgesellschaft (OHG):
  • Gesellschaft (mindestens 2 Personen)
  • Handelsgewerbe
  • gemeinschaftliche Firma (Zusatz OHG) § 19 I 1 HGB
  • Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen (unbeschränkt)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, die auf gegenseitiges Vertrauen beruht und ermöglicht eine Zusammenführung von Wissen und Kapital.

Bei der Gründung einer OHG sollte ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Dieser regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§ 109 HGB). Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei, außer einer der Gesellschafter bringt Grundstücker in die Gesellschaft mit ein. In diesem Fall ist die notarielle Beurkundung zwingend notwendig (§ 311b BGB).


Der Gesellschafter hat folgende Rechte:
  • Geschäftsführung
  • Vertretung
  • Privatentnahme
  • Kündigungsrecht
  • Gewinnbeteiligung
  • ...

folgenden Pflichten muss ein Gesellschafter nachkommen:
  • fristgerechte Einbringung der Kapitaleinlage
  • persönliche Arbeitsleistung und Geschäftsführung
  • Treuepflicht
  • Beteiligung am Verlust
  • ...

Bei der Eintragung einer OHG in ein Handelsregister unterscheidet man zwischen deklaratorischer und konstitutiver Wirkung.
  • deklaratorisch bedeutet, dass die OHG bereits ein Handelsgewerbe ist
  • konstitutiv bedeutet, dass kein Handelsgewerbe im Sinne des §1 II HGB ist

Geschäftsführung und Vertretung in einer OHG

  • Die Geschäftsführung und Vertretung könne in einem Gesellschaftsvertrag individuell aufgeteilt werden. Wird dies im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt gilt nach dem HGB folgendes: Jeder Gesellschafter darf gewöhnliche Geschäfte ( Rechnungen begleichen, Bestellungen aufgeben,...) durchführen, es sei denn, der andere Geschäftsführer wiederspricht diesem. Bei einem außergewöhnlichen Geschäft (grundstückkauf, Neueinstellung, ...) müssen alle Geschäftsführer zustimmen (Gesamtgeschäftsführung). (§§ 114 - 116 HGB)
  • Bei der Vertretung legt das Gesetz fest, dass sowohl gewöhnliche, als auch außergewöhnliche Geschäfte von einem einzelnen Geschäftsführer durchgeführt werden dürfen. (§§ 125 , 126 HGB)

Haftung

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist Haften alle Gesellschafter zum gleichen teil. Die Haftung ist:
  • unmittelbar/ direkt
  • Gesamtschuldnerisch/ solidarische Haftung
  • unbeschränkte Haftung



Die Gewinn und Verlustregelung werden in den §§ 120 und 121 HGB geregelt. Grundlage für die Gewinn- und Verlustverteilung ist der Gesellschaftsvertrag. Sind hier wiederum keine Regelungen enthalten legt das HGB folgendes fest:
  • jeder Gesellschafter erhält zunächst einen Anteil von 4% seines Kapitalanteiles. Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, findet eine Verteilung zu einem entsprechend niedrigerem Satz statt.
  • der Restgewinn bzw. Verlust wird nach Köpfen Verteilt
Abschließend kann man folgende Vor- und Nachteile feststellen:
Vorteile:
  • mehr Eigenkapital und dadurch bessere Kreditwürdigkeit
  • Verteilung des Risikos auf mehrere Personen
  • mehr Kenntnisse und Fähigkeiten werden in den Betrieb eingebracht
Nachteile:
  • unbeschränkte, direkte, gesamtschuldnerische Haftung
  • Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern
Fazit:
  • es ist ein hohes Vertrauensverhältnis ist zwischen den Gesellschaftern erforderlich
  • ein hoher persönlicher Einsatz ist erforderlich
  • die OHG ist vor allem für kleiner und mittelgroße Unternehmen geeignet, insbesondere für Familienbetriebe, da hie automatisch ein größeres vertrauen herrscht.

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