Azubileben

Dienstag, 17. November 2009

Die Genossenschaft

Das Wesen der eG
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

Gründung
Bei der Gründung einer Genossenschaft muss es mindestens 7 Genossen (Gründungsmitglieder) geben. Diese Verfasst die Satzungsschrift, dies muss schriftlich erfolgen. Danach werden der Vorstand und der Aufsichtsrat gewählt. Sobald die Genossenschaft im Amtsgericht in das Genossenschaftsregister eingetragen ist diese rechtsgültig. Somit ist die Genossenschaft eine juristische Person und zu gleich ein Formkaufmann.
Der beitritt in eine Genossenschaft erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung. Das Mitgliedschaftsrecht entsteht mit Eintragung in die Genossenliste.

Der Geschäftsanteil ist der Betrag, bis zu dem sich ein einzelner Genosse mit einer Einlage beteiligen kann. Das Geschäftsguthaben, ist der Betrag, mit dem sich der Genosse tatsächlich an der Genossenschaft beteiligt hat.

Die Genossenschaft besteht aus 3 Organen: dem vorstand, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat. Die Generalversammlung wählt sowohl den Vorstand, als auch den Aufsichtsrat. In der Generalversammlung hat jede Person genau eine Stimme (nach köpfen).

Geschäftsführung und Vertretung

Im Vorstand sitzen 2 Mitglieder, diese haben die Gesamtbefugnis über die Geschäftsführung und die Vertretung.
Im Aufsichtsrat sitzen 3 Genossen. Ab einer Anzahl von über 500 Arbeitnehmern muss ein drittel der Mitglieder Arbeitnehmer sein. Ab 2000 muss sogar die hälfte des Aufsichtsrates aus Arbeitnehmern bestehen.

Die Genossenschaft ist eine demokratische Gesellschaftsform.


Ein Beispiel für eine Genossenschaft sind die Raiffeisen- und Volksbanken.

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