Azubileben

Montag, 14. Dezember 2009

Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

Nachdem ich bereits am vergangenen Montag über die Gründung einer Aktiengesellschaft berichtet habe (Teil 1), möchte ich heute über ein bestimmtes Organ der Aktiengesellschaft berichten – dem Aufsichtsrat. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist je nach Größe des Unternehmens unterschiedlich. Außerdem Hat der Aufsichtsrat verschiedene Pflichten und rechte.


Der Aufsichtsrat als Organ der Aktiengesellschaft. Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates, ist die Überwachung der Geschäftsführung. Die Aufsichtsräte, die als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzen werden von der Belegschaft gewählt. Der Aufsichtsrat wird folgendermaßen zusammengesetzt:
  • bei einem kapital bis 1,5 Millionen Euro hat der Aufsichtsrat 9 Mitglieder
  • bei einem kapital ab 1,5 Millionen Euro hat der Aufsichtsrat 15 Mitglieder
  • bei einem kapital ab 10 Millionen Euro hat der Aufsichtsrat 21 Mitglieder

Jedes Aufsichtsratmitglied muss bestimmte Voraussetzungenerfüllen. Diese sind:
  • natürliche, unbeschränkte Geschäftsfähige Person
  • kann höchstens 10 Aufsichtsratsitze inne haben.
  • er darf kein Vertreter einer Gesellschaft oder Firma sein, das von der AG abhängig ist
  • er darf ebenso kein Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft sein.

Der Aufsichtsrat hat einige Pflichten für das Unternehmen zu erfüllen:
  • bestellt, überwacht den Vorstand und beruft diesen bei einem wichtigen Grund ein
  • eine weitere Aufgabe ist die Prüfung des Jahresabschluss und der Tages- und Prüfungsberichte
  • außerdem gibt er Vorschläge zur Verwendung des Bilanzgewinnes
  • er kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen

Der Aufsichtsrat hat zudem das Recht auf eine Vergütung. er erhält jedoch kein festes Gehalt.

Teil 1: Gründung der AG
Teil 3: Vorsand, Vertretung und Auflösung

Labels: , ,

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.

Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]

<< Startseite